Soziale Netzwerke im Internet spielen im Hinblick auf die alltägliche Kommunikation eine immer wichtiger werdende Rolle. Dies beschäftigt vermehrt die Arbeitsgerichte. Arbeitnehmer lassen ihren Frust im Job nicht ausschließlich im privaten Bereich aus, sondern äußern diesen auch öffentlich im Internet. Arbeitgeber haben soziale Medium unlängst für eigene Interessen entdeckt.
Ein Arbeitnehmer kann sich natürlich grundsätzlich auch im Internet auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Äußerungen wie etwa die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder grober Beleidigungen sind davon jedoch nicht erfasst. Sie greifen ihrerseits in Rechte Dritter, wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, ein. Führt die Kundgabe außerdem dazu, dass der Betriebsfrieden nachhaltig gestört wird, kann sogar ein für die außerordentliche Kündigung notwendiger „wichtiger Grund“ vorliegen und in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auch eine vorherige Abmahnung nicht mehr erforderlich sein.
Die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Arbeitnehmer durch sein Verhalten im Internet zu befürchten hat, gewinnt auch derzeit im Rahmen der aktuellen Flüchtlingsdebatte an Aktualität. Aufsehen erregte diesbezüglich vor kurzem die Äußerung eines Porsche Azubis. Die Freiwillige Feuerwehr des österreichischen Feldkirchen begrüßte ankommende Flüchtlinge mit einer Abkühlung durch Wasserfontänen. Dies gefiel insbesondere der kleinen Dunja. Ein entsprechendes Foto von dem freudestrahlenden Mädchen tauchte wenig später auf dem Online - Netzwerk auf. Dieses kommentierte der Azubi daraufhin mit „Flammenwerfer wäre da die bessere Lösung gewesen“. Sein Arbeitgeber nahm davon Kenntnis und kündigte ihn fristlos mit dem Hinweis, dass keine Form der Diskriminierung im Unternehmen geduldet werde.
Bereits im Jahre 1999 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine fremdenfeindliche Äußerungen grundsätzlich Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Kündigung sein kann (Urteil vom 1. 7. 1999 - 2 AZR 676/98). Damals montierte ein Auszubildender an der Werkbank seines Arbeitskollegen ein Schild mit der Aufschrift „Arbeit macht frei – Türkei schönes Land“. Hier sah das Gericht die Gefahr, dass die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Auszubildenden gestört werde und die Möglichkeit bestehe, dass der Vorfall an die Öffentlichkeit gerate und so dem Ansehen des Unternehmens schade. Das Arbeitsgericht Berlin ging im Jahre 2006 sogar einen Schritt weiter und bescheinigte dem Arbeitgeber, es sei ihm grundsätzlich unzumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage. Kein Mitarbeiter könne damit rechnen, dass ein derartiges Gebaren im Betrieb geduldet werde (ArbG Berlin v. 05.09.2006 - 96 Ca 23147/05). Die gleichen Grundsätze dürften anzuwenden sein, wenn ein Arbeitnehmer einen fremdenfeindlichen Beitrag auf einem sozialen Netzwerk für alle sichtbar äußert oder kommentiert. Er verlässt damit seinen privaten Bereich und riskiert, dass sein Verhalten mit der Tätigkeit seines Arbeitgebers in Verbindung gebracht wird.
Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von Facebook-Aktivitäten eines Arbeitnehmers werden im Beitrag "Arbeitsrecht & Facebook" von Rechtsreferendar David Thomanek ausführlich dargestellt.